Die aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne Sparanteil) im Versicherungsfall fließende Rentenzahlung unterliegt grundsätzlich als abgekürzte Leibrente gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV in Höhe des Ertragsanteils der Besteuerung.
Sofern dem Versicherungsnehmer anstelle einer Rentenzahlung eine Abstands- oder Vergleichszahlung zufließt, ist diese jedoch nicht steuerbar. Denn in dieser Einmalzahlung sind keine Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten, so dass eine Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nicht in Betracht kommt (vgl. H 22.4 EStH unter "Kapitalabfindung"). Auch eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG scheidet aus, weil es sich um eine Leistung aus einer reinen Risikoversicherung ohne Sparanteil handelt (vgl. BMF-Schreiben v. 01.10.2009, BStBl I 2009,
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