Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist ab dem VZ 2014 entfallen; auch auf die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige) kommt es nicht mehr an (BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014,
Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland werden die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung oder Unterkunft bis zu einem nachgewiesenen Betrag von maximal 1.000 ? im Monat anerkannt.
Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Steuerpflichtigen selbst getragen werden.
Wird die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen (BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014,
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