Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer nach § 37b EStG als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind (BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl I 2015,
Gehören zur Bemessungsgrundlage des § 37b EStG Aufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind (z.B. Geschenke über 35 ? gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 EStG), ist die hierauf entfallende pauschale Einkommensteuer beim Zuwendenden ebenfalls nicht als Betriebsausgabe abziehbar. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Pauschalsteuer nach § 37b EStG bei Prüfung der Freigrenze nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht mit einzubeziehen ist (BMF-Schreiben v. 19.05.2015, BStBl I 2015,
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