Die ertragsteuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 wurde durch das
Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 2011,
Für den VZ 2012 ist § 26a EStG daher noch in seiner bisherigen Fassung anzuwenden. Dieser verweist in Absatz 2 auf § 9c EStG, der jedoch wie vorstehend ausgeführt mit Wirkung ab dem 01.01.2012 aufgehoben wird. Da die Neufassung des § 26a EStG erst ab dem VZ 2013 gilt, gibt es für den VZ 2012 keine gesetzliche Regelung zur Aufteilung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten.
Die Verwaltung hat hierzu entschieden, dass
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