Aufwendungen, die im Hinblick auf einen geplanten, später jedoch tatsächlich nicht realisierten Anteilserwerb getätigt wurden (z.B. Due-Dilligence-Kosten, Beratungskosten), unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG. Der in § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG geforderte Zusammenhang mit einem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil besteht nicht, da ein solcher Anteil bei einem gescheiterten Anteilserwerb tatsächlich nie erworben wurde (vgl. auch BFH-Urteil vom 09.01.2013, BStBl II 2013,
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