Private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht werden
nur noch dann mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert (z.B. bei Rentenzahlung
ab 60 mit 22 %), wenn gleichbleibende oder steigende wiederkehrende
Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten
Person vereinbart und erbracht werden. Leibrenten mit einer vertraglich
vereinbarten Höchstlaufzeit (sog. abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende
Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte
Dauer zu entrichten sind (sog. Zeitrenten), sowie Kapitalleistungen
zur Abfindung des bereits laufenden Rentenanspruchs führen in Höhe
des Unterschiedsbetrags zwischen Leistung und Beiträgen zu Einnahmen
aus Kapitalvermögen. Dieser Unterschiedsbetrag wird nur zur Hälfte
angesetzt, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60.
Lebensjahres des Steuerzahlers und nach Ablauf von zwölf Jahren
seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Endet die Rentenzahlung
allerdings aufgrund des Todes der versicherten Person, sind Kapitalleistungen
zur Abfindung einer Rentengarantiezeit nicht zu besteuern. Die vorstehenden
Ausführungen gelten für nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge
(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. §
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