Verschiedene Steuerbefreiungs- und Lohnsteuerpauschalierungsvorschriften setzen voraus, dass die betreffenden Leistungen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden. Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 Satz 1
Derzeit sind beim BFH zwei Revisionsverfahren anhängig mit unterschiedlichen Vorentscheidungen:
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.11.2017 -
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