Ab dem Jahr 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, die Identifikationsnummer (IdNr.) ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Im Haushaltsscheckverfahren erfragt die Minijob-Zentrale die IdNr. nur in den Fällen, in denen ausnahmsweise keine Pauschsteuer gezahlt wird.
Grundsätzlich ist die IdNr. ab 2022 zwingend anzugeben. In Ausnahmefällen, in denen die Steuerverwaltung keine steuerliche Identifikationsnummer vergeben hat (z.B. bei Minijobbern mit Wohnsitz im Ausland, deren Arbeitslohn pauschal lohnversteuert wird), kann die Meldung an die Minijob-Zentrale auch ohne Angabe der IdNr. vorgenommen werden. In das entsprechende Feld in der Meldung ist dann eine Null einzutragen.
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