Nach § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer für einen Erwerb, der sowohl in Deutschland als auch in einem ausländischen Staat zu einer entsprechenden Steuer herangezogen wird, nur anrechenbar, wenn die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entstanden ist.
Nach der rechtskräftigen Entscheidung des FG Köln vom 29.06.2011 - Az. 9 K 2690/09 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG über ihren Wortlaut hinaus auch auf Fälle zu erstrecken, in denen zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht.
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