Vor Änderung des § 45 Abs. 2 EStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens berechtigten ausschließlich in elektronischer Form übersandte Steuerbescheinigungen (z.B. als pdf-Dokumente) nicht zur Anrechnung des einbehaltenen Steuerabzugs nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EstG. Der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle war vielmehr verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Übermittlung einer Steuerbescheinigung in elektronischer Form sah das Gesetz insoweit nicht vor.
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