Aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung für sog. Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) können Anleger die in der Anfangsphase erzielten Verluste aus derartigen Modellen nicht mit anderen Einkünften, sondern nur mit (künftigen) Gewinnen aus Steuerstundungsmodellen verrechnen. Nach § 20 Abs. 2b EStG ist die Beschränkung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden. Ein vorgefertigtes Konzept i.S.d. § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (§ 20 Abs. 2b Satz 2 EStG). Eine beliebte Gestaltung im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 sieht die Zahlung von Stückzinsen in diesem Jahr und die Vereinnahmung der Zinseinnahmen im nächsten Jahr vor.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|