Für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist keine Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und damit keine Anwendung des Splittingtarifs (§ 32a Abs. 5 EStG) möglich (vgl. BFH, Urt. v. 26.01.2006 - III R 51/05, BStBl II 2006, 515).
Zur Frage der Gewährung der Zusammenveranlagung/des Splittingtarifs
sind beim BVerfG die Beschwerden
Anträge von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auf Durchführung einer Zusammenveranlagung werden deshalb zurzeit abgelehnt und Einzelveranlagungen durchgeführt.
Entsprechende Einspruchsverfahren, in denen sich die Steuerpflichtigen auf ein anhängiges BVerfG- oder BFH-Verfahren stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Nunmehr wird allerdings von der Verwaltung auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Auch die Inanspruchnahme der Lohnsteuerklassen-Kombinationen III/V oder IV/IV (ggf. mit Faktorverfahren) ist für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht möglich. Entsprechende Anträge werden auch hier abgelehnt.
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