Das BMF hat mit Schreiben vom 23.10.2013 (BStBl I 2013,
Danach findet zwar grundsätzlich weiterhin das Teilabzugsverbot auf die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern an Kapitalgesellschaften in der steuerlichen Gewinnermittlung Anwendung. Dennoch sind darin nicht mehr solche laufenden Aufwendungen inbegriffen, die sich auf die Substanz der dem Betriebsvermögen zugehörigen und zur Nutzung an die Betriebskapitalgesellschaft überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen. Das Teilabzugsverbot gilt hier insbesondere nicht für AfA und Erhaltungsaufwendungen in Bezug auf die überlassenen Wirtschaftsgüter.
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