Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2020 (BGBl I 2019,
Bisher galt der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG a.F. in Bezug auf Bahnfahrten nur im Nahverkehr. Als Nahverkehr galten hierbei Beförderungen innerhalb eines Gemeindegebiets oder Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km. Nach der Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG werden vom ermäßigten Steuersatz nun alle Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr erfasst. Für sonstige Arten öffentlicher Beförderungsmittel wie z.B. Taxen, im Linienverkehr mit Bussen und Schiffen sowie dem Fährverkehr gelten für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes weiter die bisherigen Beschränkungen auf den Nahverkehrsbereich.
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