Mit Beschluss vom 27.07.2015 -
Die Urteilsgrundsätze wurden in mehreren Folgeentscheidungen bestätigt, so z.B.
? BFH-Urteil vom 17.02.2016 - X R 32/11, BStBI II 2016, 708 (Arbeitsecke)
? BFH-Urteil vom 22.03.2016 - VIII R 10/12, BStBI II 2016, 881 (Raumteiler).
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt wird, sind danach insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Aufwendungen in betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen einerseits und privat veranlasste Kosten andererseits erfolgt nicht.
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