Aufwendungen
für ein Vollzeitstudium bzw. eine berufliche Fortbildung
Der BFH hat mit Urteilen vom 09.02.2012 - VI R 42/11 (BStBl
II 2013, 236) und VI R 44/10 sowie vom 22.11.2012 - III R 64/11 (BStBl
II 2013, 234) - unter Änderung seiner Rechtsprechung - entschieden,
dass eine Bildungseinrichtung auch dann nicht als regelmäßige
Arbeitsstätte anzusehen ist, wenn sie häufig über einen längeren Zeitraum
hinweg zum Zweck eines Vollzeitunterrichts/eines Vollzeitstudiums aufgesucht
wird. Die Urteile werden von der Verwaltung allgemein angewendet. Somit
gelten für die Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen die Grundsätze der
Auswärtstätigkeit (bei einer Zweitausbildung als Werbungskosten
und bei einer Erstausbildung als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge
nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Für die Fahrten zur Bildungseinrichtung
können statt der Entfernungspauschale nunmehr die tatsächlichen Kosten
geltend gemacht werden. Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen
Pkw können mit den tatsächlichen Kosten oder dem amtlichen Kilometersatz
von 0,30 ? je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.
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