Ist nicht eindeutig erkennbar, ob eine medizinische Maßnahme der Heilung oder Linderung einer Krankheit dient, befindet sich der Steuerpflichtige nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen im Zweifel in der Beleg- und Nachweispflicht darüber, dass es sich bei seinen Aufwendungen um Krankheitskosten handelt.
Bis zur Änderung seiner langjährigen Rechtsprechung forderte
der BFH in diesen Fällen zum Nachweis der Aufwendungen stets ein
vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches
Attest. Mit der Änderung seiner Rechtsprechung hält der BFH nicht
mehr an diesem formalisierten Nachweisverlangen fest. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz
2011 (BGBl I 2011,
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