Aufwendungen für Unterricht, Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen stellen gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG keine Kinderbetreuungskosten dar. Nach Auffassung der Verwaltung fallen darunter auch Aufwendungen für Ferienaufenthalte der Kinder.
Mit Urteil vom 07.01.2016 (
Die gegen die abgelehnte Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter Az.
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