Mit dem Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08 (BStBl II 2010,
Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung, die bei einer Auslagerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in zeitlichem Zusammenhang mit einem Einbringungsvorgang einen Gesamtplan mit der Folge unterstellt, dass nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übergehen und damit § 20 UmwStG nicht anwendbar ist.
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anwendung der sog. Gesamtplanrechtsprechung dann vermieden werden kann, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen dauerhaft - also nicht nur vorübergehend - ausgelagert werden und dies andere wirtschaftliche Folgen auslöst.
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