Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011,
BGBl I 2011,
Durch das StVereinfG 2011 wurde zum einen in § 33 Abs. 4 EStG die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gleichzeitig wurde von dieser Verordnungsermächtigung mittels Änderung des § 64 EStDV Gebrauch gemacht. Die dortige Formulierung entspricht im Wesentlichen der Fassung der R 33.4 Abs. 1 EStR.
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