Die Frage, ob die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme als
Auswärtstätigkeit oder als Tätigkeit an einer regelmäßigen
Arbeitsstätte zu beurteilen ist, führt trotz der Regelung in R
9.2 Abs. 2 und 3
Nach R 9.2 Abs. 2 und 3
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