Bei einer entgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder
Teilbetriebs geht ein etwaiges Über- oder Unterentnahmepotential bzw.
ein noch nicht verrechneter Verlust i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG nicht
auf den Erwerber des Betriebs über (vgl. BMF-Schreiben v. 17.11.2005
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