Nach § 198 BewG kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert als den nach §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelten Wert nachweisen. Hierbei kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis als Nachweis dienen (vgl. R B 198 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2011). Die Jahresfrist vor bzw. nach dem Bewertungsstichtag kann im Einzelfall überschritten werden, sofern trotz einer größeren Zeitspanne zwischen Bewertungsstichtag und Verkaufszeitpunkt die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert geblieben sind (R B 198 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011).
Erfolgt der Verkauf nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids, ist eine Berücksichtigung des nachgewiesenen Werts nur dann möglich, wenn eine Änderungsvorschrift nach AO anwendbar ist. Zu der Frage, inwieweit eine Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO besteht, ist Folgendes zu beachten:
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