Wird eine Betriebsaufspaltung wegen Wegfalls der personellen und/oder sachlichen Verflechtung beendet, sind im Regelfall die im Besitzunternehmen entstandenen stillen Reserven zu versteuern, da eine Betriebsaufgabe vorliegt. Dies kann dann vermieden werden, wenn das Besitzunternehmen auch ohne die Betriebsaufspaltung weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielt. Dies ist insbesondere in folgenden Fallgestaltungen gegeben:
Darüber hinaus enthalten die EStR eine Billigkeitsregelung: Nach R 16 Abs. 2 Satz 4 EStR kommt eine solche Billigkeitslösung dann in Betracht, wenn die personelle Verflechtung wegen des Eintritts der Volljährigkeit minderjähriger Kinder endet.
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