Bei der Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Veräußerung des letzten Grundstücks des Umlaufvermögens liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH keine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe vor. Der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke des Umlaufvermögens ist als laufender Gewinn anzusetzen. Es stellt sich die Frage, ob eine nachträgliche Minderung/Ausfall der aus der Veräußerung resultierenden Kaufpreisforderung als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen ist.
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