Mit Urteil vom 11.07.2013 -
Im Jahr 2013 ist zudem § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG, der Ausschluss der Verzinsung nach Maßgabe des § 233a Abs. 2a AO, in Kraft getreten (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
Fraglich ist nunmehr, ob bei der Anwendungsvoraussetzung der Neuregelung maßgeblich auf die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 EStG oder auf die Auflösung nach § 7g Abs. 3 EStG abzustellen ist.
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