Im Rahmen des
Damit können auch Investmentfonds begünstigte Basisversorgungsprodukte anbieten. Sie haben allerdings zu beachten, dass sich die allgemeinen Förderkriterien i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG durch diese Erweiterung des Anbieterkreises nicht verändert haben. Das heißt, auch sie müssen insbesondere gewährleisten, dass im Alter (frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres, bei nach dem 31.12.2011 abgeschlossenen Verträgen mit Vollendung des 62. Lebensjahres) eine monatliche, gleichbleibende oder steigende lebenslange Leibrente gezahlt wird und dass das Kapital nicht vererblich ist.
Da die Auszahlung durch die regelmäßige Gutschrift einer gleichbleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen sowie die Auszahlung von regelmäßigen Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans keine Leibrente i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b darstellen (vgl. Rdnr. 12 des BMF-Schreibens v. 30.01.2008 - , ), muss das über einen Fonds angesparte Vermögen spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase in eine Rentenversicherung überführt werden.
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