Behinderungsbedingte Umbaukosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Nach R 33.4 Abs.
Umstritten ist die Frage, ob aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre erfolgen kann, wenn sich im Jahr der Zahlung die Aufwendungen wegen eines zu geringen Einkommens nicht in voller Höhe auswirken.
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