Bei der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) war bislang umstritten, bis wann ein solcher Antrag gestellt werden darf. Konkret geht es dabei um die Frage, ob die Anlaufhemmung bei der Berechnung der Festsetzungsverjährung zu beachten ist. Zu dieser Frage ist mittlerweile Rechtssicherheit eingetreten. Es sind folgende Grundsätze zu beachten:
Mit der Änderung der Antragsveranlagung durch das
Nachdem die Zweijahresfrist weggefallen ist, kann der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Veranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2008 kann somit noch bis zum 31.12.2012 gestellt werden.
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