Wird der geldwerte Vorteil aus der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung nach der 1-%-/0,03-%-Bruttolistenpreisregelung ermittelt, mindern die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (wie z.B. Benzinkosten) nach Auffassung der Verwaltung weder den geldwerten Vorteil noch sind sie als Werbungskosten abziehbar.
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