Seit der Einführung des § 31 Satz 5 EStG i.d.F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl I 2019,
Nach § 31 Satz 4 EStG ist - wie bisher - bei der Günstigerprüfung der Anspruch auf Kindergeld zu berücksichtigen. § 31 Satz 5 EStG regelt aber nunmehr, dass bei der Günstigerprüfung der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt bleibt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahlt worden ist. Nach §
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