Mit Urteil vom 07.03.2018 -
Im Streitfall war die Regelung des Umwandlungssteuergesetzes 1995 einschlägig - die Rechtslage gilt jedoch auch nach der Änderung des Umwandlungssteuergesetzes im Jahr 2006 unverändert fort. Entsprechende Regelungen finden sich in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und in § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG 2006.
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|