Berücksichtigung
von an die gesetzliche Unfallversicherung gezahlten Beiträgen
Bei den nach § 6SGB VII in einer gesetzlichen Unfallversicherung
(hier: Berufsgenossenschaft) freiwillig versicherten Unternehmern,
Unternehmerehegatten und unternehmerähnlichen Personen stellt sich die
Frage, ob sie ihre für die freiwillige Versicherung erbrachten
Beiträge steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen können
und wie die Versicherungsleistungen steuerlich zu behandeln sind.
Dazu sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Beiträge, die ein pflichtversicherter oder ein nach
§ 6SGB VII freiwillig versicherter Unternehmer (Einzelunternehmer oder
Gesellschafter einer Personengesellschaft) an die gesetzliche Unfallversicherung
entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Leistungen aus
einer solchen Versicherung gehören zu den Betriebseinnahmen, sind
aber aufgrund des § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Das Abzugsverbot
bei steuerfreien Einnahmen gem. § 3c Abs. 1EStG greift in diesen
Fällen nicht ein.
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