Das Besteuerungsrecht für laufende Gewinne und Veräußerungsgewinne, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen aus einer in einem anderen
Der BFH hat jedoch in seinen Urteilen vom 09.06.2010 - I R 107/09 (Aufgabe der ausländischen Betriebsstätte) sowie vom 05.02.2014 - I R 48/11 (Veräußerung der ausländischen Betriebsstätte) entschieden, dass aus Gründen des Unionsrechts der Abzug von sogenannten "finalen" Verlusten in den dort entschiedenen Einzelfällen bei der Ermittlung des Gewinns im Inland möglich ist. Zu beachten ist, dass die Urteile von der Verwaltung bisher nicht amtlich veröffentlicht worden sind und somit nicht über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden. In einschlägigen Fällen sollte die Verlustberücksichtigung jedoch unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung ggf. gerichtlich durchgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch der Vorlagebeschluss des FG Köln vom 19.02.2014 - 13 K 3906/09 von Bedeutung. Das FG Köln hat im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH angefragt, ob
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