Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung dürfen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und auch gleichzeitig die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag von 2.400 ? übersteigen (R 3.26 Abs. 9
Mit Urteil vom 16.06.2015 -
In einem weiteren Urteil vom 30.09.2015 -
Gleichgelagerte Einspruchsverfahren, die sich auf diese Revisionsverfahren stützen, ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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