1. Vermietung
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien sind nach
deutschem Recht zu ermitteln. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen in Spanien steht dem Belegenheitsstaat Spanien
zu, und zwar unabhängig von einer etwaigen deutschen Zuordnung
zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit
oder Vermietung und Verpachtung (vgl. Art.
2. Veräußerung
Die Veräußerung eines in Spanien belegenen Grundstücks
kann sowohl im Ansässigkeitsstaat Deutschland (z.B. im Rahmen des
§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) als auch
im Belegenheitsstaat Spanien zu steuerpflichtigen Einkünften führen.
Das Besteuerungsrecht steht nach Art.
Vermeidung der Doppelbesteuerung bis einschließlich VZ 2012:
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