Von Luftfahrtunternehmen angebotene Vorteile wie unentgeltliche oder verbilligte Flüge zählen zum Arbeitslohn. Wie diese steuerlich zu behandeln sind regelt ein koordinierter Ländererlass der obersten Finanzbehörden für die Jahre 2016 bis 2018. Dabei geht es nicht nur um Preisnachlässe, die Fluggesellschaften eigenen Mitarbeitern gewähren, sondern auch um Vorteile für betriebsfremde Arbeitnehmer.
Nach dem Länderlass gilt:
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