Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten.
Mit Urteil vom 25.06.2009 - V R 25/07 hatte der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können.
Daraufhin hat die Verwaltung ihre Rechtsauffassung mit dem
BMF-Schreiben vom 04.02.2010 - IV D 2 - S 7221/09/10001 (BStBl I
2010,
Soweit frühere Verwaltungsanweisungen - insbesondere Rdnr.
41 des BMF-Schreibens vom 05.08.2004 -
Sofern zum Einpflanzen jedoch weitere Dienstleistungselemente hinzutreten, besteht das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen regelmäßig nicht nur am Erhalt der Verfügungsmacht über die Pflanze.
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