Beträgt die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs mehr als
50 %, kann die Ermittlung des Werts für die private Kfz-Nutzung
und die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben auch ab
2006 weiterhin anhand der 1-%-Regelung vorgenommen werden (BMF-Schreiben
v. 07.07.2006 -
Beispiel:
Ein Unternehmer hat ein Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 ?, Kfz-Kosten einschließlich AfA in Höhe von 10.000 ? und folgender Nutzung dem Betriebsvermögen zugeordnet:
Gesamtfahrleistung | 25.000 km |
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb | 10.000 km (200 Tage à 50 gefahrene km) |
Weitere betriebliche Fahrten (Geschäftsreisen) | 5.000 km |
Die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs (Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Geschäftsreisen = 15.000 km) beträgt mehr als 50 % der Gesamtfahrten (= 25.000 km), mit der Folge, dass die Ermittlung des Werts der privaten Kfz-Nutzung und die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben weiterhin anhand der 1-%-Regelung vorgenommen werden kann.
Rechtslage bis einschließlich 2006:
Private Pkw-Nutzung (1-%-Regelung):
12 Monate x 1 % x 30.000 ? | 3.600 ? | |
Fahrten Wohnung-Betrieb: 12 Monate x 0,03 % von 30.000 ? x 25 km | 2.700 ? | |
abzüglich Entfernungspauschale (200 Tage x 25 km x 0,30 ?) | 1.500 ? | |
Nicht abziehbare Betriebsausgabe | 1.200 ? | 1.200 ? |
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