Bildung eines nachträglichen Investitionsabzugsbetrags
Gemäß Rdnr. 26 des BMF-Schreibens vom 20.11.2013 (BStBl I 2013, 1493) scheidet nach ständiger BFH-Rechtsprechung die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach der erstmaligen Steuerfestsetzung aus, wenn die Investition bereits durchgeführt und der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wurde oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach Betriebsprüfung) dient. Demgegenüber hat das FG Niedersachsen mit Urteil vom 18.12.2013 - 4 K 159/13 entschieden, dass die erforderliche Investitionsabsicht schon deshalb zu bejahen sei, weil die begünstigte Investition tatsächlich innerhalb der Investitionsfrist durchgeführt wurde. Die Inanspruchnahme des Abzugsbetrags sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck erfolgt war, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des Gewinns auszugleichen. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 9/14).
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