Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 wurde u.a. eine Option zur Körperschaftsteuer eingeführt. Dadurch ist es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften möglich, entsprechend einer Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der auf dem internationalen Markt tätigen Familienunternehmen, die in den Rechtsformen der KG oder der OHG geführt werden, zu stärken.
Die Option kann gem. § 34 Abs. 1a KStG erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Zu den antragsberechtigten Gesellschaften gehören die Personenhandelsgesellschaften, also OHGs und KGs, einschließlich der europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) sowie die Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG. Erfasst werden von der Optionsmöglichkeit auch Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben oder die in einer ausländischen Rechtsform eröffnet wurden, solange diese Gesellschaftsformen mit den vorbezeichneten Gesellschaftsformen vergleichbar sind.
Die Vergleichbarkeit einer ausländischen Gesellschaft mit einer Personengesellschaft liegt in der Regel dann vor, wenn die ausländische Gesellschaft nach dem Rechtstypenvergleich als Personengesellschaft einzuordnen ist (vgl. BMF-Schreiben v. 11.11.2011, BStBl I 2011, |
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