Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG als Sonderausgaben in vollem Umfang abzugsfähig, soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Erhält der Steuerpflichtige einen Teil seines geleisteten Beitrags zurück, mindert diese Beitragsrückerstattung die im Jahr der Erstattung abzugsfähigen Sonderausgaben. Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind auch Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten nach §
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