Sonderzahlungen: Sonderzahlungen sind bis zu einem Betrag von 1.500 ? steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (vgl. dazu STX 15/2020, 231).
Verdienstausfall: Spricht das Gesundheitsamt für eine Person aufgrund einer Corona-Infektion ein Beschäftigungsverbot aus, kann der Verdienstausfall durch die Verdienstausfallentschädigung nach dem
Kurzarbeitergeld: Zahlen Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld, das ab dem 01.04.2020 rückwirkend zum 01.03.2020 unter vereinfachten Bedingungen gewährt werden kann, an die Arbeitnehmer aus, ist dieses ebenfalls nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Ein Ausweis in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ist vorzunehmen.
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