Mit Einführung des sog. Alterseinkünftegesetzes wurden ab dem 01.01.2005 grundsätzlich alle Rentenbezüge und Pensionen gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG in vollem Umfang steuerpflichtig. Im Gegenzug können jedoch in der Erwerbsphase Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage bis zu einem Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG in Abzug gebracht werden, so dass eine nachgelagerte Besteuerung erfolgt.
Mit Einführung der nachgelagerten Besteuerung hat der Gesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen. Da jedoch Renten nicht sofort in voller Höhe steuerpflichtig werden bzw. nicht alle Rentenversicherungsbeiträge sofort steuerfrei gestellt werden konnten, wurden langfristige Übergangsregelungen eingeführt.
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