Bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit (z.B. Bau- und Montagearbeiter; Mitglieder einer Betriebsreserve für Filialbetriebe; Auszubildende, bei denen keine Ausbildungsstätte als Mittelpunkt ihrer Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann), die am auswärtigen Tätigkeitsort übernachten, gelten für einen Zeitraum von drei Monaten die gleichen Grundsätze wie bei Arbeitnehmern mit doppelter Haushaltsführung und eigenem Hausstand. Zum Wahlrecht bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit, statt der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung die Fahrtkosten ggf. als Reisekosten geltend zu machen, vgl. H 43 Abs. 6 bis 11 ?Wahlrecht?. Entscheidet sich der Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand mit Einsatzwechseltätigkeit für die doppelte Haushaltsführung, gilt Folgendes: (BMF-Schreiben v. 30.6.2004, S. 488 in dieser Ausgabe)
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