Eine doppelte Haushaltsführung setzt bei nicht verheirateten bzw. nicht verpartnerten Arbeitnehmern voraus, dass sie einen eigenen Hausstand) am Mittelpunkt der Lebensinteressen unterhalten und regelmäßig dorthin zurückkehren. Die Beweislast für den dauerhaften Aufenthalt und die finanziell maßgebliche Beteiligung am Haushalt obliegt dem Steuerpflichtigen.
Keinen steuerlich anzuerkennenden eigenen Hausstand haben nicht verheiratete bzw. nicht verpartnerte Arbeitnehmer, die am bisherigen Wohnort weiterhin in der Wohnung ihrer Eltern leben und in deren Haushalt eingegliedert sind. Die unentgeltliche Überlassung der elterlichen Wohnung an das Kind spricht gegen einen eigenen Hausstand (BFH, Urt. v. 14.07.2007, BStBl II 2007, 890). Hier ist anhand der Gesamtumstände zu prüfen, ob eine maßgebliche finanzielle Beteiligung des Kindes gegeben ist und die Wohnung sich tatsächlich als eigene Wohnung des Steuerpflichtigen - und nicht etwa als Wohnung der Eltern - darstellt (vgl. auch H 9.11 (1-4) (Eigener Hausstand
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