Mit seinem Urteil vom 09.08.2011 -
Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann den Vorteil aus seiner Zulassung grundsätzlich nicht selbständig verwerten. Er kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Beim Praxiswert handelt es sich daher um ein Paket, das sich aus verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe etc.).
Erwirbt daher ein Praxisnachfolger eine bestehende Arztpraxis, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil mit Vertragsarztsitz und zahlt er unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des ausscheidenden Vertragsarztes oder von dessen Erben einen Kaufpreis, der dem Verkehrswert der Praxis entspricht, ist der Zulassung als Vertragsarzt kein besonderer Wert beizumessen. Sie ist somit einheitlich mit dem Praxiswert abzuschreiben. In solchen Fällen lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut "Vorteil aus der Vertragsarztzulassung" abspalten.
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