Eine in die Gesellschafterstellung einer grundbesitzenden Personengesellschaft einrückende Personengesellschaft ist nach unveränderter Auffassung der Verwaltung selbst Neugesellschafterin i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG. Eine eventuelle Beteiligungsidentität der bisherigen Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft an der eintretenden Personengesellschaft ist für die Erfüllung des Tatbestands i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG unbeachtlich.
Bedeutung kann jedoch die Beteiligungsidentität mit der Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG erlangen. Danach kann im Umfang der fortdauernden Beteiligung von (mittelbaren) Altgesellschaftern an der grundbesitzenden Personengesellschaft nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 3 GrEStG eventuell eine Steuervergünstigung gewährt werden.
An der grundbesitzenden AB GmbH & Co. KG sind seit Gründung A und B als Kommanditisten zu je 50 % beteiligt. An der vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementärin AB GmbH sind A und B ebenfalls zu je 50 % beteiligt. Im Jahr 2010 übertragen A und B ihre Kommanditbeteiligung an der AB GmbH & Co. KG auf die ABC OHG. An der ABC OHG sind A, B und C zu je 1/3 beteiligt. |
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|