Mit Urteil vom 20.12.2017 (III R 2/17, BStBl II 2018, 468) hat der BFH entschieden, dass gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten/Lebenspartner der grundsätzlich einem Ehegatten/Lebenspartner zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten/Lebenspartner jeweils zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Das o.g. Urteil ist im BStBl veröffentlicht und damit in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Darüber hinaus können die Grundsätze dieser Entscheidung auch auf weitere personenbezogene Pausch- und Freibeträge anzuwenden sein, so dass folgende Pausch-/Freibeträge in die hälftige Verteilung mit einzubeziehen sind:
Testen Sie "STEUER-TELEX" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|