Nach dem Entwurf des Startschreibens vom 02.10.2012 -
Damit bleiben auch die hierauf eingetragenen Freibeträge im Jahr 2013 bis zum Einstieg des Arbeitgebers in das elektronische Verfahren weiterhin gültig.
Wurden derartige Freibeträge im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2013 nicht neu beantragt, wird dem Arbeitgeber nach erstmaliger Anmeldung des Arbeitnehmers in der ELStAM-Datenbank der Freibetrag mit "0 ?" übermittelt. Deshalb lautet die Empfehlung für Arbeitnehmer, in jedem Fall den Freibetrag für 2013 neu zu beantragen, auch wenn er sich der Höhe nach nicht geändert hat.
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